TKA-V · Telekomanzeigeverordnung
§ 1 TKA-VRegelungsgegenstand
Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Telekommunikationsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 einzuhalten ist.
Verweist auf
- TKA-V Art. 133