Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

KEV 2022 · Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022

§ 1 KEV 2022Gegenstand der Kommunikationsstatistik

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Anwendungsbereich des TKG 2021 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Regulierungsbehörde iSd. § 194 Abs. 1 TKG 2021 statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und Publikationen gemäß § 7 Abs. 2 zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen ausdrücklich zustimmt.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

1. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten;

2. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen;

3. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten;

4. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der Anschlüsse der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten;

5. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Ethernetdiensten und Mietleitungen;

6. Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Kommunikationssektor;

7. Quartalsstatistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.