§ 1 Verlängerung der Unterstützungsleistung
Das Außerkrafttreten des § 104a Abs. 1 erster Satz GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017 wird bis 30. Juni 2027 verschoben.
Verweist auf
- Verlängerung der Unterstützungsleistung Art. 104a