§ 1 Verfahren für die elektronische ÜbermittGegenstand
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für das Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG.
Verweist auf
- Verfahren für die elektronische Übermitt Art. 5