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Auswahlverfahren-Verordnung für den ausw · Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

§ 1 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswAllgemeine Bestimmung

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999 , ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.