GDG 2022 · Gasdiversifizierungsgesetz 2022
§ 5 GDG 2022Richtlinien
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
1. zum Verfahren,
2. zur Höhe des Mitteleinsatzes und zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel,
3. zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung zugesagter Mittel sowie
4. zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen
zu enthalten haben.
(2) Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass den Anforderungen der Richtlinien entsprochen wird.