LWA-G · Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
§ 12 LWA-GKostentragung
2. Abschnitt Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-07-01