IWG 2022 · Informationsweiterverwendungsgesetz 2022
§ 1 IWG 2022Ziel
Allgemeine Bestimmungen
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu unterstützen.