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Partnerschaftsabkommen über die Beziehun · Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

§ 1 Partnerschaftsabkommen über die BeziehunZweck des Abkommens

ARTIKEL 1

In KraftAmtlicher Text

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, eine verstärkte Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu begründen und die Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Einklang mit ihren gemeinsamen Werten und Grundsätzen zu vertiefen und zu verstärken, einschließlich durch Intensivierung des Dialogs auf hoher Ebene.