§ 4 Partnerschaftsabkommen über die BeziehunZusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
ARTIKEL 4
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege des Meinungsaustauschs zu politischen Fragen von beiderseitigem Interesse sowie gegebenenfalls durch Austausch von Informationen über Standpunkte in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten.