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Abkommen über wissenschaftlich-technolog · Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

§ 3 Abkommen über wissenschaftlich-technolog

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:

1. Austausch von Informationen zu wissenschaftlich-technologischen Aktivitäten, Dokumentationen, Veröffentlichungen und wissenschaftlich-technologischen Strategiepapieren;

2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen von bilateralen wissenschaftlichen Projekten, denen von beiden Vertragsparteien zugestimmt wurde;

3. Durchführung und Unterstützung von gemeinsamen bilateralen oder multilateralen wissenschaftlichen Veranstaltungen;

4. Weitere gemeinsam vereinbarte Projekte und Programme und andere Formen der Zusammenarbeit.