Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung · Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
§ 14 Tischlereitechnik-AusbildungsordnungGegenstand Tischlereitechnik
Lehrabschlussprüfung
Die Prüfung ist entsprechend der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in der Form von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01