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Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung · Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 14 Tischlereitechnik-AusbildungsordnungGegenstand Tischlereitechnik

Lehrabschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

Die Prüfung ist entsprechend der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in der Form von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01