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Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung · Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 19 Tischlereitechnik-AusbildungsordnungWiederholungsprüfung

Lehrabschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01