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Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung · Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

§ 8 Tischlereitechnik-AusbildungsordnungFachzeichnen

Lehrabschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Detailskizze sowie einer fertigungsgerechten CAD- Zeichnung nach vorgegebenen Angaben und unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung zu umfassen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit

2. Vollständigkeit

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01