Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung · Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
§ 8 Tischlereitechnik-AusbildungsordnungFachzeichnen
Lehrabschlussprüfung
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Detailskizze sowie einer fertigungsgerechten CAD- Zeichnung nach vorgegebenen Angaben und unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche Richtigkeit
2. Vollständigkeit
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01