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Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erd · Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

§ 2 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung ErdFreigabe von Pflichtnotstandsreserven

2. Abschnitt Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 60.000 Tonnen Diesel dem inländischen Mineralölmarkt gemäß Abs. 2 zur Verwendung anzubieten.

(2) Die Freigabe gemäß Abs. 1 hat an die Vorratspflichtigen gemäß § 4 EBG 2012 mit aufrechtem Vertragsverhältnis zur Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. in jenem Verhältnis zu erfolgen, welches ihrem Anteil an der an die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. übertragenen Gesamtvorratspflicht der Bevorratungsperiode 2022/23 entspricht.