Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erd · Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl
§ 2 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung ErdFreigabe von Pflichtnotstandsreserven
2. Abschnitt Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
(1) Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 60.000 Tonnen Diesel dem inländischen Mineralölmarkt gemäß Abs. 2 zur Verwendung anzubieten.
(2) Die Freigabe gemäß Abs. 1 hat an die Vorratspflichtigen gemäß § 4 EBG 2012 mit aufrechtem Vertragsverhältnis zur Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. in jenem Verhältnis zu erfolgen, welches ihrem Anteil an der an die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. übertragenen Gesamtvorratspflicht der Bevorratungsperiode 2022/23 entspricht.
Verweist auf
- Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erd § 4
- Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erd Art. 7