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Genehmigungen im Zusammenhang mit Sankti · Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

§ 1 Genehmigungen im Zusammenhang mit SanktiBegriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. Aufträge sind

a) Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 , und

b) Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012 .

2. Auftraggeber sind

a) öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem BVergG 2018,

b) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 , und

c) Auftraggeber gemäß dem BVergGVS 2012.

3. Konzessionsverträge sind Konzessionsverträge gemäß dem BVergGKonz 2018.

4. Sanktionierte Personen sind folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen:

a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter lit. a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden;

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter lit. a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln;

d) Unternehmer, die unter lit. a bis c fallende erforderliche und nicht-erforderliche Subunternehmer sowie Lieferanten bei der Vertragsabwicklung einsetzen bzw. einsetzen wollen, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt;

e) Unternehmer, die sich zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis auf die Kapazitäten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß lit. a bis c stützen oder stützen möchten, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt.