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Geschäftsordnung für den Fachbeirat für · Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 13 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Protokolle

3. Abschnitt Allgemeiner Geschäftsgang

In KraftAmtlicher Text

(1) Über die Sitzungen und Beratungen ist ein Resümeeprotokoll zu führen.

(2) Jedes Mitglied kann seine Darlegungen in schriftlicher Form vorlegen und anregen, dass diese dem Protokoll angeschlossen werden.

(3) Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übermitteln. Jedes Mitglied kann bis zur Beschlussfassung über das Protokoll Einwendungen erheben. Über die Einwendungen hat der Fachbeirat Netzsicherheit gemäß § 12 zu entscheiden.