GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 100 GSP-AVSpezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
4. Abschnitt Verwaltungssanktionen
Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß § 79 Abs. 3 und Abs. 4 eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-01-03