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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 118 GSP-AVInvestitionen auf Betrieben von Mitgliedern

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Werden im Rahmen eines operationellen Programmes Investitionen auf Betrieben einzelner Mitglieder beantragt,

1. muss die Beantragung den Zielen dieser Erzeugerorganisation entsprechen,

2. können fix mit Grund und Boden des betreffenden Betriebes verbundene Investitionen nur anerkannt werden, wenn ein Nutzungsvertrag vorliegt, der für die Dauer der Mitgliedschaft oder mindestens für die Dauer der Behalteverpflichtung mit der Erzeugerorganisation abgeschlossen wurde,

3. sind ausschließlich spezifische Maschinen und Ausrüstungsgegenstände für Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, förderfähig und

4. muss erforderlichenfalls der Nachweis erbracht werden, dass dies wirtschaftlicher als auf Ebene der Erzeugerorganisation ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01