GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 132 GSP-AVFördergegenstände
6. Abschnitt Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05)
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1. Auftritte auf Messen, Tagungen, Ausstellungen und Exkursionen zu „best practice“-Betrieben,
2. Entwicklung von für die Erzeugerorganisation spezifischen Marken sowie Logos bzw. einem Corporate Design und
3. Konsumentenorientiertes Marketing unter anderem für Kinder und Jugendliche.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01