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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 132 GSP-AVFördergegenstände

6. Abschnitt Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05)

In KraftAmtlicher Text

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

1. Auftritte auf Messen, Tagungen, Ausstellungen und Exkursionen zu „best practice“-Betrieben,

2. Entwicklung von für die Erzeugerorganisation spezifischen Marken sowie Logos bzw. einem Corporate Design und

3. Konsumentenorientiertes Marketing unter anderem für Kinder und Jugendliche.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01