GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 175 GSP-AVSpezifische Fördervoraussetzungen
18. Abschnitt Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17)
Gefördert werden Anschaffungskosten alternativer Kennzeichnungsgeräte, bei deren Anwendung die Vermarktungsnormen eingehalten werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01