GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 177 GSP-AVFörderfähige Kosten
18. Abschnitt Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17)
(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Bei Aktivitäten gemäß § 174 Z 1 sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Produkts und Kosten des alternativen Produkts, sowie Einkommensverluste förderfähig. Kosteneinsparungen sowie Einkommenszuwächse sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01