GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 181 GSP-AVAuflagen und Verpflichtungen
20. Abschnitt Verringerung von Emissionen (47-19)
Für die Fördergegenstände gemäß § 180 sind Art und Kosten der Anlage und Reduzierung der Staubemission gegenüber der bisherigen Situation zu dokumentieren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01