GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 54 GSP-AVEinhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze
1. Unterabschnitt Allgemeine Fördervoraussetzungen
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel mit den Zielen und den Grundsätzen des Haushaltsrechts, insbesondere den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, in Einklang steht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01