GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 58 GSP-AVDurchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
1. Unterabschnitt Allgemeine Fördervoraussetzungen
Der Durchführungszeitraum für operationelle Programme beträgt mindestens drei und höchstens sieben Kalenderjahre. Innerhalb der Laufzeit eines operationellen Programms ist auf Antrag eine Verlängerung der Laufzeit auf höchstens sieben Jahre zulässig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-10-23