Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien
§ 13 Rahmenabkommen EU – AustralienHumanitäre Hilfe
ARTIKEL 13
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die humanitäre Hilfe und sind bestrebt, ihre Maßnahmen gegebenenfalls zu koordinieren.