Pauschaler Kostenersatz des Bundes an di · Pauschaler Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 § 2 Pauschaler Kostenersatz des Bundes an diVollziehung In KraftAmtlicher Text Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut. ← Vorherige · § 1 Inhalt § 3 · Nächste →