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FFP BMBWF 2022 · Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 21 FFP BMBWF 2022Sonderbestimmungen für Pädagogische Hochschulen

In KraftAmtlicher Text

(1) An den Pädagogischen Hochschulen hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Pädagogischen Hochschule das Recht, einen Vorschlag für einen Frauenförderungsplan an das Rektorat zu erstellen (§ 31a Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 ).

(2) Der Frauenförderungsplan einer Pädagogischen Hochschule darf den Standards des Frauenförderungsplans der Zentralstelle, BGBl. II Nr. 464/2022 , nicht widersprechen bzw. diese nicht unterschreiten.