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VEVO 2022 · Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

§ 13 VEVO 2022Bewilligungspflichtige Einfuhr

2. Abschnitt Allgemeine Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingebracht werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:

1. Tiere, Waren und Gegenstände, sofern unionsrechtlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist;

2. Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;

3. Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;

4. infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.