§ 51 WPFGMeldung an die EBA
9. Abschnitt Strafbestimmungen, Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen, Meldung an die EBA
Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren.