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WPFG · Wertpapierfirmengesetz

§ 51 WPFGMeldung an die EBA

9. Abschnitt Strafbestimmungen, Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen, Meldung an die EBA

In KraftAmtlicher Text

Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren.