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VbF 2023 · Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

§ 15 VbF 2023Ausmaße explosionsgefährdeter Bereiche

3. Abschnitt Explosionsgefährdete Bereiche

In KraftAmtlicher Text

Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den §§ 16 bis 19 festgelegten Ausmaße.