Auslieferung (Bosnien-Herzegowina) · Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
§ 15 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Artikel 15
Verfolgungsvoraussetzungen
Das Fehlen einer nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen Erklärung des Verletzten hindert die Auslieferung nicht.