Befristeter Kostenersatz des Bundes an d · Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung § 2 Befristeter Kostenersatz des Bundes an d Vollziehung In KraftAmtlicher Text Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut. ← Vorherige · § 1 Inhalt § 3 · Nächste →