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Abkommen im Bereich der sozialen Sicherh · Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

§ 23 Abkommen im Bereich der sozialen SicherhBefreiung oder Ermäßigung von Gebühren und Beglaubigungen

Artikel 23

In KraftAmtlicher Text

1. Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass eine Person von der Zahlung der gesamten oder eines Teils der Gerichts-, Konsular- oder Verwaltungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, befreit ist, so gilt die gleiche Befreiung auch für alle Gerichts-, Konsular- oder Verwaltungsgebühren für ein Schriftstück oder eine Urkunde des anderen Vertragsstaates.

2. Amtliche Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Stellen.