§ 16 Abkommen über die Rechtsstellung des IntArtikel 16 Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Artikel 15
Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder solche, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 10, Artikel 12 Abs. 1 lit. a, b, c und d und Artikel 14 Abs. 1 lit. a, b und c angeführten Vorrechte und Befreiungen.