Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung · Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung
§ 13 Kunststofftechnologie-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung
Theoretische Prüfung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kunststoffformgebung, Kunststoffverfahrenstechnik oder Kunststofftechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 , eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststofftechnologie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Kunststofftechnologie und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 12.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-01
Verweist auf
- Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung § 10
- Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung § 11
- Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung § 12
- Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung Art. 27