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Abkommen über die Rechtsstellung des Stä · Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

§ 13 Abkommen über die Rechtsstellung des StäBüroleiter

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Neben den in Artikel 12 genannten Vorrechten und Befreiungen genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Angestellte des Schiedshofes in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.