§ 2 Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewi
Davon ausgenommen sind Amateurfunkbewilligungen sowie generelle Bewilligungen, welche nach der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2014 , in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 TKG 2021 erteilt wurden.
Verweist auf
- Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewi Art. 28