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FWITRG · FWIT-Rat-Gesetz

§ 13 FWITRGForderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

2. Abschnitt Personal

In KraftAmtlicher Text

Die am 30. Juni 2023 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 , dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967 , oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965 , gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des FWIT-Rates, die aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat gewechselt haben, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den FWIT-Rat über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.