GKVV · Gründungskonvent-Vergütungsverordnung
§ 2 GKVVFestlegung der Vergütung
zum Bezugszeitraum vgl. § 3
(1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat:
Einfaches Mitglied
EUR 2.000,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender
EUR 4.000,--
Vorsitzende oder Vorsitzender
EUR 4.500,--
(2) Ab dem 25. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:
Einfaches Mitglied
EUR 1.000,--
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender
EUR 1.200,--
Vorsitzende oder Vorsitzender
EUR 1.500,--
(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-05-18