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Grundausbildungsverordnung-BMJ · Grundausbildungsverordnung-BMJ

§ 18 Grundausbildungsverordnung-BMJGrundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung

4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende Grundausbildung angeboten werden. Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 17) bleiben davon unberührt.