Übereinkommen über militärische Zusammen · Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
§ 13 Übereinkommen über militärische ZusammenÄnderungen
Artikel 13
Die Parteien können an diesem Übereinkommen jederzeit und mit gegenseitiger schriftlicher Zustimmung Änderungen vornehmen. Solche Änderungen treten in Übereinstimmung mit Artikel 15 dieses Übereinkommens in Kraft.