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BaFG · Barrierefreiheitsgesetz

§ 13 BaFGUmstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

3. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure

In KraftAmtlicher Text

Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß § 9 zu erfüllen, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.