BaFG · Barrierefreiheitsgesetz
§ 21 BaFGZuständigkeit
6. Abschnitt Marktüberwachung
Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig.