EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 26 EU-UmgrGAnwendungsbereich
1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Verschmelzungen.
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Verschmelzungen.