EKPG · eEltern-Kind-Pass-Gesetz
§ 15 EKPGVerweisungen
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-10-01