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B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz

§ 15 B-KSGVerwaltungsstrafbestimmung

4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Wer der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.