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B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz

§ 17 B-KSGVollziehung

4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,

2. hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler sowie der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister,

3. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Inneres,

4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs.