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Vorrechte und Immunitäten des Einheitlic · Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

§ 15 Vorrechte und Immunitäten des EinheitlicNotifikation

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Der Kanzler teilt allen Vertragsstaaten innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Protokolls die Namen der Richter, des Kanzlers und des Personals mit, auf die dieses Protokoll anwendbar ist. Ferner sind die Ernennung und der Dienstantritt eines Richters, Kanzlers oder von Personal des Gerichts und jede Änderung der Umstände baldmöglichst, spätestens innerhalb eines Monats nach Eintreten der entsprechenden Änderung der Umstände, mitzuteilen.