EEff-SKV · Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung
§ 13 EEff-SKVSprachliche Gleichbehandlung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.